WIR SEHEN UNS ENDLICH WIEDER! UND DAS SIND DIE AKTUELLEN REGELN

Rückkehr zum Präsenzunterricht – Fragen und Antworten

Wir sehen uns am Montag, dem 10. Mai endlich wieder vor Ort in der Schule. Hinter uns liegen Monate des Distanzlernens – eine riesige Herausforderung für die Familien, die Lehrer*innen, vor allem aber für die Schülerinnen und Schüler.

Den Austausch, die Beziehung untereinander und das persönliche Zusammensein kann wohl kein technisches Gerät ersetzen – wir freuen uns auf das Wiedersehen in der Schule!

Im Zusammenhang mit der Öffnung der Schule am 10. Mai 2021 wurde auch der Niedersächsische Rahmenhygieneplan angepasst. Hier sind zusammengefasst die wichtigsten Fragen und Antworten:

Selbsttestung

Aus welchem Grund sollen Schülerinnen und Schüler die am Präsenzunterricht teilnehmen, einen Antigen-Selbsttest durchführen?

Der regelmäßige und flächendeckende Einsatz von Laien-Selbsttests ist neben der Einhaltung der AHA + L-Maßnahmen ein wesentlicher und wichtiger Beitrag, um evtl. vorhandene Infektionen mit Sars-COV-2 frühzeitig zu erkennen und die Verbreitung des Virus zu reduzieren. Eine weitere Öffnung der Schulen ist damit möglich.

Welche rechtlichen Grundlagen sind dazu vorhanden?

Die rechtliche Grundlage für die Selbsttestungen in Schulen bildet die Niedersächsische Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 (Niedersächsische Corona-Verordnung) sowie die dazu ergangene Rundverfügung Nr. 16/ 2021 für die niedersächsischen Schulen.

Ist mein Kind zur Selbsttestung verpflichtet?

Alle in der Schule beschäftigten Personen müssen sich zweimal wöchentlich testen.
Die an die Schüler*innen ausgegebenen Testkits wurden vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassen und sind im Auftrag des Kultusministeriums an die Schulen ausgeliefert worden. Ein anderer Test (z.B. Spucktest, Lollytest) könnte nur nach Vorlage eines ärztlichen Attests ausgegeben werden. Das Attest muss belegen, dass ein Nasenabstrich nicht durchführbar ist.

Wenn ein regulärer Test (https://www.bfarm.de/DE/Medizinprodukte/Antigentests/_node.html) abgelehnt und kein Attest für einen medizinisch notwendigen Spucktest beigebracht wird, muss das Kind vom Präsenzunterricht befreit werden und am Distanzlernen teilnehmen. Einen Vordruck finden Sie auf der Homepage unserer Schule.

Müssen sich auch vollständig Geimpfte und Genesene selbst testen?

Ja, bisher muss sich jede in der Schule beschäftigte Person selbst testen.

Die neue Corona-Verordnung sieht zwar eine Gleichstellung der Geimpften und Genesenen mit Getesteten vor, eine Verfügung für die Schulen in Niedersachsen liegt zum jetzigen Zeitpunkt jedoch nicht vor. Solange in Niedersachsen diese Gleichstellung nicht auch für Schulen verfügt wird, müssen auch Genesene und Geimpfte sich selbst testen. Sollten sich etwas ändern, werden wir hierüber informieren.

Was muss ich tun, wenn der Selbsttest positiv ausfällt?

Sollte das Ergebnis der Selbsttestung positiv sein, müssen die Erziehungsberechtigten bzw. die volljährigen Schüler*innen dieses durch einen zusätzlichen PCR-Test bestätigen lassen.

Bis dahin darf die Schülerin bzw. der Schüler die Wohnung nicht verlassen (Ausnahme: Besuch des Arztes bzw. Testzentrums) und auch keinen Besuch von Personen aus anderen Haushalten empfangen.

Die Schule muss umgehend informiert werden: igs-roderbruch@hannover-stadt.de oder telefonisch unter 0511-16848701.

Bei einem positivem Testergebnis bei einer Selbsttestung in der Schule muss die Schülerin/der Schüler die Schule verlassen

Kann mein Kind bei positivem Selbsttest in der Schule mit öffentlichen Verkehrsmitteln fahren?

Soweit eine Abholung oder ein Heimweg zu Fuß oder mit dem Rad nicht möglich sind, kann der Heimweg unter Beachtung der Hygieneregeln (Maske, Abstand soweit wie möglich zu anderen Personen) im absoluten Ausnahmefall (!) auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln angetreten werden. Es sollten Zeiten mit geringerem Fahrgastaufkommen genutzt werden.

Muss ich das Ergebnis der Nachtestung der Schule mitteilen?

Fällt das Ergebnis des PCR- Test beim Hausarzt oder im Schnelltestzentrum NEGATIV aus, erhalten Sie darüber eine Bescheinigung. Unter Vorlage dieser Bescheinigung in der Schule kann Ihr Kind bzw. kannst du wieder ab sofort am Präsenzunterricht teilnehmen.Sollte der nächste Präsenztag länger als 24 Stunden in der Zukunft liegen, ist es erforderlich den nächsten Selbsttest (der von der Schule gestellt wurde) vor dem anstehenden Präsenztag zu Hause durchzuführen.

Darf ich mit Erkältungssymptomen in die Schule?page4image1549592480

In der Coronavirus-Pandemie ist es ganz besonders wichtig, die allgemein gültige Regel zu beachten: Personen, die Fieber haben oder eindeutig krank sind, dürfen unabhängig von der Ursache die Schule nicht besuchen oder dort tätig sein.

Wo und wann genau gilt denn jetzt die neue Maskenpflicht?

Das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen hat sich in der Pandemie als besonders wirkungsvolle Maßnahme erwiesen. Gerade vor dem Hintergrund möglicher besonders ansteckender Virusmutationen weisen wir darauf hin, dass medizinische Masken (also sogenannte OP-Masken oder auch Masken der Standards KN95/N95 oder FFP2) eine höhere Schutzwirkung haben als die bisherigen Alltagsmasken, die keinen Standards in Hinblick auf ihre Wirkung unterliegt.

  • Im Szenario B ist in der Sek I und der Sek II auch am Sitzplatz eine Mund-Nasen- Bedeckung zu tragen.
  • Im Primarbereich kann die Mund-Nasen-Bedeckung am Sitzplatz abgenommen werden.
  • Ausnahmen bzw. Pausen: vgl. Schulischer RHP vom 05.05.2021 (RHP 0.5, Kap. 6)Gibt es Pausen vom Tragen der Mund-Nasen-Bedeckung?Zur Gewährleistung von Tragepausen/Erholungsphasen sowie zum Essen und Trinken kann

die Mund- Nasen-Bedeckung in folgenden Fällen vorübergehend abgenommen werden:

  1. während der Pausen im Freien, soweit das Abstandsgebot von 1,5 Metern eingehalten wird,
  2. während Räume gelüftet werden und sich die Personen am Sitzplatz befinden,
  3. beim Essen und Trinken, solange die Personen einen Sitzplatz eingenommen haben und sich innerhalb der eigenen Kohorte aufhalten oder wenn das Abstandsgebot von1,5 Metern eingehalten wird.

Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung besteht nicht:

  1. bei der Ausführung berufsbezogener, dauerhafter schwerer körperlicher Tätigkeit,
  2. bei der Sportausübung,
  3. während Abschlussprüfungen, Klausuren und Klassenarbeiten, solange die Personeneinen Sitzplatz eingenommen haben und das Abstandsgebot von 1,5 Metern eingehalten wird.

Die Mund-Nasen-Bedeckung kann im Unterricht kurzzeitig von einzelnen Personen abgenommen werden, wenn dies zwingend für die Unterrichtsziele erforderlich ist, z.B. im Sprachunterricht oder im Unterricht für Schüler*innen mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung, insbesondere im Förderschwerpunkt Sprache.

Müssen die Kinder trotz NEGATIVEM TEST über den gesamten Tag auch im Unterricht den Mund- und Nasenschutz tragen?

Trotz eines negativen Tests müssen alle in der Schule Beschäftigten und Schüler*innen eine MNB tragen. Ausnahmen sind im RHP geregelt (s.o.)

Welchen Mund- u. Nasenschutz müssen die Kinder tragen?

Welche Masken zulässig sind, richtet sich nach den Vorgaben der Niedersächsischen Corona- Verordnung (§ 3 Abs. 3 Niedersächsische Corona-Verordnung), die aktuell folgende Regelung für den Schulbereich vorsieht:

Das Tragen von medizinischen Masken ist in der Schule auch für Schüler*innen ab dem 15. Lebensjahr nicht erforderlich.
Die Nds. Corona-Verordnung weist in § 3 Abs. 6 (2) aus, dass Schülerinnen und Schüler in niedersächsischen Schulen auch weiterhin eine Alltagsmaske/Mund Nasen Bedeckung tragen können. Eine Alltagsmaske ist jede geeignete textile oder textilähnliche Barriere, die aufgrund ihrer Beschaffenheit eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln durch Husten, Niesen und Aussprache verringert, unabhängig von einer Kennzeichnung oder zertifizierten Schutzkategorie.

Welche Mund-Nasen-Bedeckung muss bei der Nutzung des öffentlichen Personen- Nahverkehrs genutzt werden?

Bei der Nutzung des öffentlichen Personen Nahverkehrs müssen Personen, die älter als 15 Jahre sind, eine medizinische Mund Nasen Bedeckung (je nach Inzidenz eine OP-Maske oder FFP2 Maske) tragen. Alle anderen Personen können frei entscheiden, welche MNB sie tragen möchten.

Folgende Regelungen gelten zurzeit bei der Üstra:

Ab Samstag, 24. April 2021, tritt bei einer Sieben-Tage-Inzidenz von über 100 eine Tragepflicht von FFP2-Masken (oder FFP3, KN95, N95) in Bussen und Bahnen in Kraft. Eine OP-Maske ist dann nicht mehr ausreichend. Sollte die Inzidenz an fünf aufeinanderfolgenden Tagen auf unter 100 sinken, gilt die bisherige Regelung, sodass entweder eine FFP2-Maske oder eine OP- Maske getragen werden kann.

Ausgenommen von der Regelung medizinische Masken oder Mund-Nasen-Bedeckungen zu tragen sind Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres, sowie Personen, deren Erkrankung das Tragen einer Maske nicht möglich macht. Letztere sollten ein entsprechendes Attest mit sich führen, welches sie auf Verlangen des Prüfpersonals vorzeigen.

Essen und Mensa

Wer kann mittags eine Lunchtüte erhalten?

Solange die Mensa Pandemie bedingt nicht geöffnet ist, folgende Regelungen:

  1. Schüler*innen des Primarbereichs, die ganztags bei PRIMA angemeldet sind, nehmenein gemeinsames Mittagessen ein.
  2. BuT berechtigte Schüler*innen des Primarbereichs, die im Präsenzunterricht sind,bekommen ein Lunch-Paket gestellt.
  3. Schüler*innen des 5./6. Jahrgangs, die im Präsenzunterricht sind und deren Eltern einEssen über MensaMax bestellt haben, bekommen ein Lunch-Paket.

Ist es erlaubt, eigenes Essen mitzubringen?

Selbstverständlich können Schüler*innen ihren eigenen „Pausensnack“ mitbringen und diesen unter Einhaltung der bekannten Abstands- und Hygieneregeln verzehren. Ein Teilen des Essens ist entsprechend des Hygieneplans nicht erlaubt.

Wo und wie wird den Kindern die Möglichkeit gegeben, dieses Essen einzunehmen, wenn nicht in der Mensa?

Gegessen wird unter Einhaltung der Hygiene- und Abstandsregelungen entweder am Sitzplatz im Klassenraum mit Einhaltung der Abstandsregelungen eingenommen oder aber auf dem zugewiesenen Pausengelände.

Notbetreuung – Unterricht

Die Notbetreuung richtet sich an Eltern, die in systemrelevanten Berufen tätig sind und sich in der Zeit zwischen 8 und 13 Uhr ihre Kinder nicht betreuen können. Hier stellt die Schule gem. der Vorgaben des Kultusministeriums ein Aufsichts-, kein Unterrichtsangebot. Damit wird eine Benachteiligung derjenigen ausgeschlossen, die keinen Anspruch auf einen Platz in der Notbetreuung haben. Eingesetzt wird nicht lehrendes Personal als Aufsicht und nur in Ausnahmefällen – wenn die personellen Ressourcen zur Verfügung stehen – zur Unterstützung auch Lehrkräfte.

Wie wird mit coronabedingten Lernrückständen umgegangen?

Aufgrund der pandemiebedingten Einschränkungen im Schulbetrieb ist damit zu rechnen, dass unsere Schüler*innen in das kommende Schuljahr mit – bezogen auf ihre fachlichen Kompetenzstände – unterschiedlich gepackten „Rucksäcken“ starten werden. Entsprechend arbeitet das Ministerium an einer Anpassung der Lehrpläne. Zusätzlich arbeiten wir in der Schule an einem Kompensationskonzept.

Für den Unterricht des kommenden Schuljahres bedeutet dies, dass in der Unterrichtsplanung eventuelle Lernrückstände mitgedacht werden. Um deren Aufarbeitung zu erleichtern, werden wir in diesem Schuljahr zusätzliche Austauschmöglichkeiten bei Fachlehrer*innen- Wechsel schaffen und im kommenden Schuljahr im Stundenplan Zeiten – z.B. aus dem Ganztag und Stammstunden – für Kompensation nutzen. In diesen Zeitslots können die Schüler*innen kompensatorische Aufgaben aus dem Unterricht der „großen“ Fächer bearbeiten und gewinnen so ein „Mehr“ an Zeit, um Versäumtes aufzuarbeiten.

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